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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Beachte
Besprechung in: Mannlicher, 07te Auflage, S 1048;Rechtssatz
Aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz darf nicht abgeleitet werden, dass der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müsste, wenn eine entsprechende Leistung seitens des behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1952002883.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015