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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG;Beachte
Besprechung in: Mannlicher, 07te Auflage, S 1048;Rechtssatz
Die Bestimmungen des AVG finden zur Gänze im Vollstreckungsverfahren Anwendung, es sei denn, dass das VVG in dieser Hinsicht etwas anderes bestimmt. Solche, die Anwendung des AVG einschränkende Bestimmungen sind zwar im § 10 Abs 1 und 2 enthalten, aber diese gelten nur für das Vollstreckungsverfahren im engeren Sinne, d.h. für das Verfahren, das anknüpfend an den Vollstreckungstitel zu den der Exekutionsbewilligung vergleichbaren Verfügung der Vollstreckung und zur Vollstreckungsmaßnahme selbst führt.Die Bestimmungen des AVG finden zur Gänze im Vollstreckungsverfahren Anwendung, es sei denn, dass das VVG in dieser Hinsicht etwas anderes bestimmt. Solche, die Anwendung des AVG einschränkende Bestimmungen sind zwar im Paragraph 10, Absatz eins und 2 enthalten, aber diese gelten nur für das Vollstreckungsverfahren im engeren Sinne, d.h. für das Verfahren, das anknüpfend an den Vollstreckungstitel zu den der Exekutionsbewilligung vergleichbaren Verfügung der Vollstreckung und zur Vollstreckungsmaßnahme selbst führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1952002883.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015