RS Vwgh 1954/2/17 2883/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1954
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG;

Beachte

Besprechung in: Mannlicher, 07te Auflage, S 1048;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des AVG finden zur Gänze im Vollstreckungsverfahren Anwendung, es sei denn, dass das VVG in dieser Hinsicht etwas anderes bestimmt. Solche, die Anwendung des AVG einschränkende Bestimmungen sind zwar im § 10 Abs 1 und 2 enthalten, aber diese gelten nur für das Vollstreckungsverfahren im engeren Sinne, d.h. für das Verfahren, das anknüpfend an den Vollstreckungstitel zu den der Exekutionsbewilligung vergleichbaren Verfügung der Vollstreckung und zur Vollstreckungsmaßnahme selbst führt.Die Bestimmungen des AVG finden zur Gänze im Vollstreckungsverfahren Anwendung, es sei denn, dass das VVG in dieser Hinsicht etwas anderes bestimmt. Solche, die Anwendung des AVG einschränkende Bestimmungen sind zwar im Paragraph 10, Absatz eins und 2 enthalten, aber diese gelten nur für das Vollstreckungsverfahren im engeren Sinne, d.h. für das Verfahren, das anknüpfend an den Vollstreckungstitel zu den der Exekutionsbewilligung vergleichbaren Verfügung der Vollstreckung und zur Vollstreckungsmaßnahme selbst führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952002883.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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