Index
L82000 BauordnungNorm
BauRallg impl;Beachte
Besprechung in: Mannlicher, 07te Auflage, S 1048;Rechtssatz
Für verfahrensrechtliche Bescheide nach dem VVG finden nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, sondern die des AVG. Dies aus dem Grunde, weil die Vorschriften des AVG überall dort Anwendung finden, wo Verwaltungsbehörden iSd Art 6 Abs 1 EGVG einschreiten und nicht ausdrücklich etwa anderes bestimmt ist. Die Anwendung des AVG einschränkende Bestimmungen sind zwar im § 10 Abs 1 und § 10 Abs 2 VVG enthalten aber diese gelten nur für das Vollstreckungsverfahren im engeren Sinne, dh für das Verfahren, das anknüpfend an den Vollstreckungstitel zu der der Exekutionsbewilligung vergleichbaren Verfügung der Vollstreckung und zur Vollstreckungsmaßnahme selbst führt.Für verfahrensrechtliche Bescheide nach dem VVG finden nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, sondern die des AVG. Dies aus dem Grunde, weil die Vorschriften des AVG überall dort Anwendung finden, wo Verwaltungsbehörden iSd Artikel 6, Absatz eins, EGVG einschreiten und nicht ausdrücklich etwa anderes bestimmt ist. Die Anwendung des AVG einschränkende Bestimmungen sind zwar im Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, VVG enthalten aber diese gelten nur für das Vollstreckungsverfahren im engeren Sinne, dh für das Verfahren, das anknüpfend an den Vollstreckungstitel zu der der Exekutionsbewilligung vergleichbaren Verfügung der Vollstreckung und zur Vollstreckungsmaßnahme selbst führt.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1952002883.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015