RS Vwgh 1954/2/18 1898/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1954
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §36;
BRG §2 Abs2;
  1. ArbVG § 36 heute
  2. ArbVG § 36 gültig ab 07.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1979

Rechtssatz

Krankenschwestern des Dritten Ordens mit gemeinschaftlichem Leben (Drittordensschwestern) stehen, wenn sie in einem Krankenhaus beschäftigt sind, in einem Beschäftigungsverhältnis; sie sind daher als Dienstnehmer im Sinne des § 2 Abs 2 Betriebsrätegesetz anzusehen und zur Betriebsratswahl zuzulassen.Krankenschwestern des Dritten Ordens mit gemeinschaftlichem Leben (Drittordensschwestern) stehen, wenn sie in einem Krankenhaus beschäftigt sind, in einem Beschäftigungsverhältnis; sie sind daher als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Betriebsrätegesetz anzusehen und zur Betriebsratswahl zuzulassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1953001898.X02

Im RIS seit

19.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten