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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §36;Rechtssatz
Krankenschwestern des Dritten Ordens mit gemeinschaftlichem Leben (Drittordensschwestern) stehen, wenn sie in einem Krankenhaus beschäftigt sind, in einem Beschäftigungsverhältnis; sie sind daher als Dienstnehmer im Sinne des § 2 Abs 2 Betriebsrätegesetz anzusehen und zur Betriebsratswahl zuzulassen.Krankenschwestern des Dritten Ordens mit gemeinschaftlichem Leben (Drittordensschwestern) stehen, wenn sie in einem Krankenhaus beschäftigt sind, in einem Beschäftigungsverhältnis; sie sind daher als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Betriebsrätegesetz anzusehen und zur Betriebsratswahl zuzulassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953001898.X02Im RIS seit
19.08.2003