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DE-33 Bewertungsrecht DeutschlandNorm
BAO §186 Abs2 impl;Rechtssatz
Der stille Gesellschafter erwirbt durch seine Einlage keinen Anteil am Betriebsvermögen, sondern eine Forderung. Die Einlage ist deshalb nicht als "Betriebsvermögen", sondern als "sonstiges Vermögen" zu bewerten und gibt keinen Anspruch auf einheitliche Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1951000551.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008