RS Vwgh 1954/2/19 0892/51

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Veröffentlicht am 19.02.1954
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y16840;

Rechtssatz

Hat ein Steuerpflichtiger die ihm mit vorläufigem Bescheid vorgeschriebene Vermögenszuwachsabgabe und Vermögensabgabe in Bundesschuldverschreibungen entrichtet und wurde der vorläufige Bescheid durch den endgültigen Freistellungsbescheid ersetzt, so kann der Steuerpflichtige die Erstattung der Abgabe nur in Bundeschuldverschreibungen fordern.

*

E 19.2.1954, 892/51 #1 VwSlg 888 F/1954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1951000892.X01

Im RIS seit

19.02.1954
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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