RS Vwgh 2006/5/31 2002/13/0095

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §19a Abs1;
RAO 1868 §19a Abs4;
RAO 1868 §19a;
VwGG §47;
VwGG §61;

Rechtssatz

Gemäß § 19a Abs. 1 RAO hat der Rechtsanwalt, wenn einer Partei in einem Verfahren Kosten zugesprochen werden, wegen seiner und seines Vorgängers Kosten und Barauslagen ein gesetzliches Pfandrecht an der Kostenforderung der Partei. Das Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der über den Kostenersatz absprechenden Entscheidung, wobei der Zeitpunkt der tatsächlichen Wirksamkeit des Pfandrechts mit der an keine Form und keine Frist gebundenen Aufforderung des Rechtsanwalts an die zur Zahlung verpflichtete Partei, an ihn Zahlung zu leisten, zusammenfällt. Nach Abs. 4 leg.cit. kann die zum Kostenersatz verpflichtete Partei die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und, solange dieser die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen. Die Bestimmung des § 19a RAO findet auch auf Verfahrenshelfer und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Anwendung (vgl. Feil/Wennig, Anwaltsrecht, Tz. 1 und 7 zu § 19a, mit weiteren Nachweisen). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage bedarf es der Bestimmung einer Zahlstelle im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Kostenzuspruches nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130095.X02.1

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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