RS Vwgh 1954/3/10 0563/53

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Veröffentlicht am 10.03.1954
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §1 Z10;
DevG §14 Abs1;
DevG §23 Abs1;
DevG §4 Abs1;

Beachte

y23979;

Rechtssatz

Die Annahme eines Geldbetrages zur Verwahrung für einen Devisenausländer bedarf der Bewilligung der österreichischen Nationalbank. Die Eigenschaft als Deviseninländer geht durch längerdauernde Geschäftsreisen in das Ausland nicht verloren. *

E 10.3.1954, 563/53 #2 VwSlg 903 F/1954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1953000563.X02

Im RIS seit

10.03.1954
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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