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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §1 Z10;Beachte
y23979;Rechtssatz
Die Annahme eines Geldbetrages zur Verwahrung für einen Devisenausländer bedarf der Bewilligung der österreichischen Nationalbank. Die Eigenschaft als Deviseninländer geht durch längerdauernde Geschäftsreisen in das Ausland nicht verloren. *
E 10.3.1954, 563/53 #2 VwSlg 903 F/1954
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953000563.X02Im RIS seit
10.03.1954