Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (Hinweis auf E 30.12.1933, A 160/32).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1951001195.X03Im RIS seit
09.10.2001