RS Vwgh 1954/3/30 1195/51

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Veröffentlicht am 30.03.1954
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (Hinweis auf E 30.12.1933, A 160/32).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1951001195.X03

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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