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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §17 Abs1;Beachte
y29919;Rechtssatz
Der auch für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes anerkannte Grundsatz des Verbotes einer REFORMATIO IN PEIUS bedeutet, dass der Beschuldigte gegenüber der im Rahmen der gesetzlich zulässigen erfolgten Bestrafung durch die Vorinstanz nicht schlechter gestellt werden darf. Es ist daher nicht zulässig, iZm der Aufhebung einer zusätzlich verhängten Verfallsstrafe die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) zu erhöhen.
Schlagworte
Verbot der reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953001856.X01Im RIS seit
31.08.2001