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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Eine Beschwerde die sich ausschließlich auf die Behauptung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beschränkt, ist wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953000093.X01Im RIS seit
28.06.2007