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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgRG 1949 §41;Rechtssatz
Eine Erledigung, aus der eindeutig hervorgeht, daß die Behörde ein Rechtsverhältnis in einer der Rechtskraft fähigen Weise feststellen wollte, ist ein Bescheid, auch wenn sie nicht als solcher bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Eine als Beschwerde gegen einen Einspruchsbescheid des Finanzamtes bezeichnete Eingabe ist als Antrag auf Entscheidung durch die Rechtsmittelbehörde anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1952000008.X01Im RIS seit
07.04.1954