RS Vwgh 1954/4/13 3029/52

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Veröffentlicht am 13.04.1954
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y11919;

Rechtssatz

Ist dem Finanzamt bekannt, daß der Steuerpflichtige aus tatsächlichen Gründen, die abzuwenden nicht in seiner Macht stand, verhindert ist, die Empfänger geltend gemachter Aufwendungen zu bezeichnen, so überschreitet es sein Ermessen, wenn es dem Steuerpflichtigen dennoch die Namhaftung aufträgt und wegen Nichtbefolgung dieses Auftrages die Absetzung der Aufwendungen verweigert.

*

E 13.4.1954, 3029/52 #1 VwSlg 928 F/1954;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952003029.X01

Im RIS seit

13.04.1954
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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