RS Vwgh 1954/4/23 1327/53

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Veröffentlicht am 23.04.1954
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Zur Begründung einer Entscheidung genügt es nicht, die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen; der Bescheid muß vielmehr auch erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewandten Rechtsnorm entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1953001327.X01

Im RIS seit

23.04.1954

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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