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Verwaltungsverfahren - VVGNorm
BauRallgBeachte
Rechtssatz
Dem Eigentümer eines Hauses können die Kosten der Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages durch Ersatzvornahme nicht auferlegt werden, wenn er zur Zeit der Vollstreckung nicht Eigentümer gewesen ist. Die auf der Liegenschaft haftende und daher jeden Eigentümer treffende Verpflichtung zur Behebung von Baugebrechen wandelt sich im Augenblick der Bewerkstelligung der ausständigen Leistung im Wege der Ersatzvornahme in eine Verpflichtung zum Ersatz der Vollstreckungskosten um. Diese obliegt dem Verpflichteten (§ 11 Abs.1 VVG), als welcher nur diejenige Person in Betracht kommt, welche zur Zeit der Durchführung der Ersatzvornahme Eigentümer der Liegenschaft ist. Die sogenannte dingliche Wirkung des baupolizeilichen Auftrages erlischt im Zeitpunkt der Beendigung der Ersatzvornahme.Dem Eigentümer eines Hauses können die Kosten der Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages durch Ersatzvornahme nicht auferlegt werden, wenn er zur Zeit der Vollstreckung nicht Eigentümer gewesen ist. Die auf der Liegenschaft haftende und daher jeden Eigentümer treffende Verpflichtung zur Behebung von Baugebrechen wandelt sich im Augenblick der Bewerkstelligung der ausständigen Leistung im Wege der Ersatzvornahme in eine Verpflichtung zum Ersatz der Vollstreckungskosten um. Diese obliegt dem Verpflichteten (Paragraph 11, Absatz eins, VVG), als welcher nur diejenige Person in Betracht kommt, welche zur Zeit der Durchführung der Ersatzvornahme Eigentümer der Liegenschaft ist. Die sogenannte dingliche Wirkung des baupolizeilichen Auftrages erlischt im Zeitpunkt der Beendigung der Ersatzvornahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1952002817.X02Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022