RS Vwgh 1954/4/28 2817/52

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Veröffentlicht am 28.04.1954
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Verwaltungsverfahren - VVG
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg
VVG §11 Abs1
  1. VVG § 11 heute
  2. VVG § 11 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 11 gültig von 05.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 11 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Beachte


Verstärkter Senat, eigener Beschluss
II vom 29. März 1954, Zl 3/4-Pr./1954 (zu 2817/52), VwSlg A/1954, Anhang Beschlüsse Verstärkter Senate Nr. 66;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
2294/51 E 07.07.1952 VwSlg 2609 A/1952 RS 1;
(RIS: abgv)

Rechtssatz

Dem Eigentümer eines Hauses können die Kosten der Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages durch Ersatzvornahme nicht auferlegt werden, wenn er zur Zeit der Vollstreckung nicht Eigentümer gewesen ist. Die auf der Liegenschaft haftende und daher jeden Eigentümer treffende Verpflichtung zur Behebung von Baugebrechen wandelt sich im Augenblick der Bewerkstelligung der ausständigen Leistung im Wege der Ersatzvornahme in eine Verpflichtung zum Ersatz der Vollstreckungskosten um. Diese obliegt dem Verpflichteten (§ 11 Abs.1 VVG), als welcher nur diejenige Person in Betracht kommt, welche zur Zeit der Durchführung der Ersatzvornahme Eigentümer der Liegenschaft ist. Die sogenannte dingliche Wirkung des baupolizeilichen Auftrages erlischt im Zeitpunkt der Beendigung der Ersatzvornahme.Dem Eigentümer eines Hauses können die Kosten der Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages durch Ersatzvornahme nicht auferlegt werden, wenn er zur Zeit der Vollstreckung nicht Eigentümer gewesen ist. Die auf der Liegenschaft haftende und daher jeden Eigentümer treffende Verpflichtung zur Behebung von Baugebrechen wandelt sich im Augenblick der Bewerkstelligung der ausständigen Leistung im Wege der Ersatzvornahme in eine Verpflichtung zum Ersatz der Vollstreckungskosten um. Diese obliegt dem Verpflichteten (Paragraph 11, Absatz eins, VVG), als welcher nur diejenige Person in Betracht kommt, welche zur Zeit der Durchführung der Ersatzvornahme Eigentümer der Liegenschaft ist. Die sogenannte dingliche Wirkung des baupolizeilichen Auftrages erlischt im Zeitpunkt der Beendigung der Ersatzvornahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952002817.X02

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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