RS Vwgh 2006/5/31 2002/13/0095

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1;
VwGG §61;

Rechtssatz

Nach § 47 Abs. 1 VwGG hat die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 47 bis 60. Der Umstand, dass der beschwerdeführenden Partei Verfahrenshilfe bewilligt wurde, ändert im Falle ihres Obsiegens nichts an ihrem Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130095.X01.1

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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