RS Vwgh 1954/5/7 0078/52

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Veröffentlicht am 07.05.1954
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y12592; yk26430

Rechtssatz

Im Falle einer "unechten" Gesetzeslücke muß die Auslegung dem Sinne des Gesetzes gerecht zu werden trachten und darf sich nicht allein an dessen unzureichenden Wortlaut halten, wenn sie dabei zu offenkundig widersinnigen Ergebnissen käme. *

E 7.5.1954, 78/52 #2 VwSlg 945 F/1954

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952000078.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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