Index
AbgabenverfahrenNorm
BAO §303 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Putz und die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer und Dr. Koprivnikar als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des KS in W, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. April 1953, Zl. VI - 24/1 - 1953, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, und gegen den Bescheid derselben Behörde vom 30. April 1953, Zl. VII - 734/2 - 1953, betreffend Steuerabschreibung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Beim Beschwerdeführer, der das Gas- und Wasserinstallationsgewerbe betreibt, hatte im Jahre 1948 wegen Verdachtes von Steuerzuwiderhandlungen eine Betriebsprüfung nach § 440 AO stattgefunden. Der Prüfer hatte erhebliche formelle und materielle Mängel der Buchführung festgestellt und auf Grund seiner Feststellungen dem Umsatze für das Jahr 1946 einen Betrag von 6.000 S und dem für das Jahr 1947 einen solchen von 10.00 S hinzugerechnet, Um die gleichen Beträge hatte er den Gewinn für diese Jahre erhöht. Ebenso hatte er dem Umsatz für das erste Halbjahr 1948 nicht verbuchte Einnahmen im Betrage von 30.000 S (für Installationen in einer Glasfabrik), die der Beschwerdeführer verschwiegen hatte, hinzugerechnet. Daraus hatte sich nach Berechnung des Prüfers eine Nachforderung an Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer von insgesamt 14.319 S ergeben. Bei der Schlussbesprechung am 18. September 1948 hatte der Beschwerdeführer laut einer am gleichen Tage aufgenommenen Verhandlungsniederschrift das Prüfungsergebnis und Mehrsteuern im Gesamtbetrage von 13.768 S unter Rechtsmittelverzicht anerkannt. Das Finanzamt hatte die entsprechenden Steuerbescheide für die Jahre 1946 und 1947 erlassen und die Umsatzsteuervorauszahlungen für das erste Halbjahr 1948 dem Ergebnisse der Betriebsprüfung entsprechend festgesetzt. Die Steuerbemessung war unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Neben dem Veranlagungsverfahren war gegen den Beschwerdeführer wegen Gefährdung der genannten Steuern nach § 402 AO. ein Strafverfahren durchgeführt worden. In diesem Verfahren hatte sich der Beschwerdeführer einer Geldstrafe von 2.000 S unterworfen. Im Jahre 1951 hatte bei dem Beschwerdeführer abermals eine Betriebsprüfung stattgefunden, wobei wiederum die materielle Unrichtigkeit der Buchführung (unvollständige Verbuchung der Umsätze) festgestellt worden war. Demgemäss waren die Steuerbemessungsgrundlagen abermals erhöht und die entsprechenden Steuernachforderungen vorgeschrieben worden.Beim Beschwerdeführer, der das Gas- und Wasserinstallationsgewerbe betreibt, hatte im Jahre 1948 wegen Verdachtes von Steuerzuwiderhandlungen eine Betriebsprüfung nach Paragraph 440, AO stattgefunden. Der Prüfer hatte erhebliche formelle und materielle Mängel der Buchführung festgestellt und auf Grund seiner Feststellungen dem Umsatze für das Jahr 1946 einen Betrag von 6.000 S und dem für das Jahr 1947 einen solchen von 10.00 S hinzugerechnet, Um die gleichen Beträge hatte er den Gewinn für diese Jahre erhöht. Ebenso hatte er dem Umsatz für das erste Halbjahr 1948 nicht verbuchte Einnahmen im Betrage von 30.000 S (für Installationen in einer Glasfabrik), die der Beschwerdeführer verschwiegen hatte, hinzugerechnet. Daraus hatte sich nach Berechnung des Prüfers eine Nachforderung an Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer von insgesamt 14.319 S ergeben. Bei der Schlussbesprechung am 18. September 1948 hatte der Beschwerdeführer laut einer am gleichen Tage aufgenommenen Verhandlungsniederschrift das Prüfungsergebnis und Mehrsteuern im Gesamtbetrage von 13.768 S unter Rechtsmittelverzicht anerkannt. Das Finanzamt hatte die entsprechenden Steuerbescheide für die Jahre 1946 und 1947 erlassen und die Umsatzsteuervorauszahlungen für das erste Halbjahr 1948 dem Ergebnisse der Betriebsprüfung entsprechend festgesetzt. Die Steuerbemessung war unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Neben dem Veranlagungsverfahren war gegen den Beschwerdeführer wegen Gefährdung der genannten Steuern nach Paragraph 402, AO. ein Strafverfahren durchgeführt worden. In diesem Verfahren hatte sich der Beschwerdeführer einer Geldstrafe von 2.000 S unterworfen. Im Jahre 1951 hatte bei dem Beschwerdeführer abermals eine Betriebsprüfung stattgefunden, wobei wiederum die materielle Unrichtigkeit der Buchführung (unvollständige Verbuchung der Umsätze) festgestellt worden war. Demgemäss waren die Steuerbemessungsgrundlagen abermals erhöht und die entsprechenden Steuernachforderungen vorgeschrieben worden.
Am 18. Jänner 1952 brachte der Beschwerdeführer beim Finanzamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens für die Jahre 1946 bis 1948 nach § 24 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr.60/1949 (AbgRG), und für den Fall der Abweisung ein Gesuch um Abschreibung eines „beträchtlichen Teiles“ der in der Lastschriftanzeige vom 26. November 1951 mit 28.515 S ausgewiesenen Steuerrückstände ein, Er führte zur Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens aus, der Betriebsprüfer habe ihn mit der Drohung, er werde ihn „in einem Keller in der Riemergasse einsperren lassen“, nachhaltig eingeschüchtert. Die Drohung sei während der Betriebsprüfung wiederholt worden und so habe der Beschwerdeführer schliesslich den Rechtsmittelverzicht unterschrieben, Das Ergebnis der Betriebsprüfung sei wirtschaftlich schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil der für das Jahr 1946 festgestellte Gewinn fast die Hälfte des geschätzten Umsatzes betrage. Das Material für das Installationsgewerbe sei in den Jahren 1945/1947 zum grössten Teil nur im Wege von Handkäufen zu besorgen gewesen, für die keine Belege ausgestellt worden seien, so dass auch die Verbuchung habe unterbleiben müssen, Ähnliche Einwendungen erhob der Beschwerdeführer auch gegen die Umsatz- und Gewinnermittlung für das Jahr 1947, Gegen die Versteuerung des Installationsgeschäftes des Jahres 1948 mit der Glasfabrik wendete er ein, dass dem Erlös von 30.000 S ein Aufwand von 26,.770 S gegenüberstehe. Diesen Aufwandsbetrag zergliederte der Beschwerdeführer in einer Beilage seines Antrages. Schliesslich brachte er noch vor, dass zu Unrecht die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz vorgenommen und Rückstellungen für die Gewerbe- und Umsatzsteuer nicht in Betracht gezogen worden seien.Am 18. Jänner 1952 brachte der Beschwerdeführer beim Finanzamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens für die Jahre 1946 bis 1948 nach Paragraph 24, des Abgabenrechtsmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.60 aus 1949, (AbgRG), und für den Fall der Abweisung ein Gesuch um Abschreibung eines „beträchtlichen Teiles“ der in der Lastschriftanzeige vom 26. November 1951 mit 28.515 S ausgewiesenen Steuerrückstände ein, Er führte zur Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens aus, der Betriebsprüfer habe ihn mit der Drohung, er werde ihn „in einem Keller in der Riemergasse einsperren lassen“, nachhaltig eingeschüchtert. Die Drohung sei während der Betriebsprüfung wiederholt worden und so habe der Beschwerdeführer schliesslich den Rechtsmittelverzicht unterschrieben, Das Ergebnis der Betriebsprüfung sei wirtschaftlich schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil der für das Jahr 1946 festgestellte Gewinn fast die Hälfte des geschätzten Umsatzes betrage. Das Material für das Installationsgewerbe sei in den Jahren 1945 aus 1947, zum grössten Teil nur im Wege von Handkäufen zu besorgen gewesen, für die keine Belege ausgestellt worden seien, so dass auch die Verbuchung habe unterbleiben müssen, Ähnliche Einwendungen erhob der Beschwerdeführer auch gegen die Umsatz- und Gewinnermittlung für das Jahr 1947, Gegen die Versteuerung des Installationsgeschäftes des Jahres 1948 mit der Glasfabrik wendete er ein, dass dem Erlös von 30.000 S ein Aufwand von 26,.770 S gegenüberstehe. Diesen Aufwandsbetrag zergliederte der Beschwerdeführer in einer Beilage seines Antrages. Schliesslich brachte er noch vor, dass zu Unrecht die Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, Einkommensteuergesetz vorgenommen und Rückstellungen für die Gewerbe- und Umsatzsteuer nicht in Betracht gezogen worden seien.
Zur Frage der Abschreibung brachte der Beschwerdeführer vor, im Hinblick auf die geringe Höhe des steuerpflichtigen Einkommens (9.790 S im Jahre 1949 und von 13.538 S im Jahre 1950) sei es ihm bei seiner Sorgepflicht für seine Frau und ein Kind nicht möglich, den ganzen Steuerrückstand zu bezahlen. Er habe sich bemüht, seit dem Sommer 1950 monatlich 500 S abzuzahlen. Bei der herrschenden Krediteinschränkung müsse er aber so viele Mittel flüssig halten, dass er bei langfristigen Aufträgen die zur Auszahlung der Löhne und zum Einkauf des Materials erforderlichen Barbeträge bereit habe.
Das Finanzamt wies beide Anträge des Beschwerdeführers ab. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei nicht während der im § 24 Abs. 3 AbgRG festgesetzten Frist von einem Monat eingebracht worden. Es sei wohl kein Grund dafür vorgelegen, dass der Beschwerdeführer die behauptete Drohung des Betriebsprüfers erst nach Ablauf von über drei Jahren als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht habe. Dem Beschwerdeführer wäre es schliesslich auch in dem Strafverfahren, in dem er sich einer Geldstrafe nach § 445 AO, unterworfen habe möglichgewesen, seine Einwendungen gegen das Zustandekommen der Steuerbescheide vorzubringen. Die Voraussetzungen für eine Abschreibung nach § 14 Abs. 2 Abgabeneinhebungsgesetz, BGBl. Nr. 103/1949 (AbgEG) seien nicht erfüllt. Die Steuernachforderungen auf Grund der Betriebsprüfung betrügen nur 13.768 S, blieben also hinter der im Antrage genannten Summe von 28.515 S bei weitem zurück, Der Beschwerdeführer sei also auch mit anderen als den aus dem Ergebnisse der Betriebsprüfung abgeleiteten Steuerzahlungen im Rückstande.Das Finanzamt wies beide Anträge des Beschwerdeführers ab. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei nicht während der im Paragraph 24, Absatz 3, AbgRG festgesetzten Frist von einem Monat eingebracht worden. Es sei wohl kein Grund dafür vorgelegen, dass der Beschwerdeführer die behauptete Drohung des Betriebsprüfers erst nach Ablauf von über drei Jahren als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht habe. Dem Beschwerdeführer wäre es schliesslich auch in dem Strafverfahren, in dem er sich einer Geldstrafe nach Paragraph 445, AO, unterworfen habe möglichgewesen, seine Einwendungen gegen das Zustandekommen der Steuerbescheide vorzubringen. Die Voraussetzungen für eine Abschreibung nach Paragraph 14, Absatz 2, Abgabeneinhebungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1949, (AbgEG) seien nicht erfüllt. Die Steuernachforderungen auf Grund der Betriebsprüfung betrügen nur 13.768 S, blieben also hinter der im Antrage genannten Summe von 28.515 S bei weitem zurück, Der Beschwerdeführer sei also auch mit anderen als den aus dem Ergebnisse der Betriebsprüfung abgeleiteten Steuerzahlungen im Rückstande.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei zwar im vorliegenden Falle nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 AbgRG nicht zulässig, jedoch könne das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen wieder aufgenommen werden, wenn die Aufsichtsbehörde oder eine Betriebsprüfung Fehler aufdecke, deren Berichtigung eine höhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertige. Die Steuerveranlagung für die Jahre 1946/1948 beruhe auf Fehlern der Betriebsprüfung. Der Beschwerdeführer habe diese Fehler in dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrene geltend gemacht. Die Drohungen des Betriebsprüfers, über dessen Befugnisse sich der Beschwerdeführer als Laie nicht im Klaren gewesen sei, habe einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. So habe der Beschwerdeführer auch den Rechtsmittelverzicht unter Druck unterschrieben. Im übrigen wiederholte der Beschwerdeführer zum Teil sein bisheriges Vorbringen, beantragte er, seine Gattin und seine ehemalige kaufmännische Angestellte C als Zeugen über die Vorgänge bei der Betriebsprüfung einzuvernehmen und stellte er schliesslich den Antrag, das Veranlagungsverfahren für die Jahre 1946/48 nach § 24 Abs. 5 AbgRG wieder aufzunehmen. Zur Frage der Abschreibung führte der Beschwerdeführer aus, er schulde aus einem Kredit derzeit einen Betrag von 19.000 S, seine Lieferverbindlichkeiten (gemeint: Schulden an den Lieferanten) beliefen sich auf 25.000 S und die Zahlungen der Gemeinde Wien, seines fast ausschliesslichen Auftraggebers, gingen nur sehr schleppend ein. Er sei deshalb nicht imstande, die zu einem wesentlichen Teil ungerechtfertigten Steuerrückstände zu bezahlen. Schliesslich stellte er den Antrag, den Unterschied zwischen den veranlagten und den gesetzlich gerechtfertigten Steuern abzuschreiben.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei zwar im vorliegenden Falle nach den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 3, AbgRG nicht zulässig, jedoch könne das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen wieder aufgenommen werden, wenn die Aufsichtsbehörde oder eine Betriebsprüfung Fehler aufdecke, deren Berichtigung eine höhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertige. Die Steuerveranlagung für die Jahre 1946 aus 1948, beruhe auf Fehlern der Betriebsprüfung. Der Beschwerdeführer habe diese Fehler in dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrene geltend gemacht. Die Drohungen des Betriebsprüfers, über dessen Befugnisse sich der Beschwerdeführer als Laie nicht im Klaren gewesen sei, habe einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. So habe der Beschwerdeführer auch den Rechtsmittelverzicht unter Druck unterschrieben. Im übrigen wiederholte der Beschwerdeführer zum Teil sein bisheriges Vorbringen, beantragte er, seine Gattin und seine ehemalige kaufmännische Angestellte C als Zeugen über die Vorgänge bei der Betriebsprüfung einzuvernehmen und stellte er schliesslich den Antrag, das Veranlagungsverfahren für die Jahre 1946/48 nach Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG wieder aufzunehmen. Zur Frage der Abschreibung führte der Beschwerdeführer aus, er schulde aus einem Kredit derzeit einen Betrag von 19.000 S, seine Lieferverbindlichkeiten (gemeint: Schulden an den Lieferanten) beliefen sich auf 25.000 S und die Zahlungen der Gemeinde Wien, seines fast ausschliesslichen Auftraggebers, gingen nur sehr schleppend ein. Er sei deshalb nicht imstande, die zu einem wesentlichen Teil ungerechtfertigten Steuerrückstände zu bezahlen. Schliesslich stellte er den Antrag, den Unterschied zwischen den veranlagten und den gesetzlich gerechtfertigten Steuern abzuschreiben.
Nachdem das Finanzamt die Beschwerde mit Einspruchsbescheid als unbegründet abgewiesen hatte, beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung der Finanzlandesdirektion. Er habe niemals eine Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens nach § 24 Abs. 3 sondern nur nach § 24 Abs. 5 AbgRG beantragt. Die Begründung des Einspruchsbescheides sei deshalb verfehlt. Mit der Frage einer Steuerabschreibung habe sich das Finanzamt überhaupt nicht befasst.Nachdem das Finanzamt die Beschwerde mit Einspruchsbescheid als unbegründet abgewiesen hatte, beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung der Finanzlandesdirektion. Er habe niemals eine Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens nach Paragraph 24, Absatz 3, sondern nur nach Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG beantragt. Die Begründung des Einspruchsbescheides sei deshalb verfehlt. Mit der Frage einer Steuerabschreibung habe sich das Finanzamt überhaupt nicht befasst.
Die Finanzlandesdirektion hat dem Beschwerdeführer mit Beschwerdeentscheidung vom 10. April 1953 eröffnet, dass sein Begehren auf Wiederaufnahme vom Finanzamt zu Recht abgewiesen worden sei. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nach § 24 Abs.1 Z01 bis 3 AbgRG träfen nicht zu. Über das Begehren auf Wiederaufnahme nach § 24 Abs. 5 werde ebenso wie über den Antrag auf Abschreibung von der zuständigen Abteilung der Rechtsmittelbehörde entschieden werden. Dem Beschwerdeführer wurde ferner mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung des Finanzamtes vom 22. April 1953 eröffnet, dass die „Beschwerde um Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss § 24 Abs. 5 AbgRG“ „gemäss Verfügung der Finanzlandesdirektion vom 10. April 1952“ (richtig 1953) abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen beantragt, doch seien durch die Aufsichtsbehörde keine Fehler aufgedeckt worden, deren Berichtigung eine höhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertigen würde. Schliesslich hat die Finanzlandesdirektion auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Abschreibungsansuchens als unbegründet abgewiesen. Von dem Steuerrückstand entfalle nur ein Betrag von 13.768 S auf Mehrsteuern, die auf die Betriebsprüfung zurückzuführen seien. Ein Grossteil des Steuerrückstandes von 24.659 S sei also auf das steuerunehrliche Verhalten des Beschwerdeführer und auf seinen mangelnden Zahlungswillen zurückzuführen. Deshalb sei das Begehren in-Ausübung des der Behörde im § 14 Abs.2 AbgEG eingeräumten freien Ermessens abzuweisen gewesen.Die Finanzlandesdirektion hat dem Beschwerdeführer mit Beschwerdeentscheidung vom 10. April 1953 eröffnet, dass sein Begehren auf Wiederaufnahme vom Finanzamt zu Recht abgewiesen worden sei. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nach Paragraph 24, Absatz eins, Z01 bis 3 AbgRG träfen nicht zu. Über das Begehren auf Wiederaufnahme nach Paragraph 24, Absatz 5, werde ebenso wie über den Antrag auf Abschreibung von der zuständigen Abteilung der Rechtsmittelbehörde entschieden werden. Dem Beschwerdeführer wurde ferner mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung des Finanzamtes vom 22. April 1953 eröffnet, dass die „Beschwerde um Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG“ „gemäss Verfügung der Finanzlandesdirektion vom 10. April 1952“ (richtig 1953) abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen beantragt, doch seien durch die Aufsichtsbehörde keine Fehler aufgedeckt worden, deren Berichtigung eine höhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertigen würde. Schliesslich hat die Finanzlandesdirektion auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Abschreibungsansuchens als unbegründet abgewiesen. Von dem Steuerrückstand entfalle nur ein Betrag von 13.768 S auf Mehrsteuern, die auf die Betriebsprüfung zurückzuführen seien. Ein Grossteil des Steuerrückstandes von 24.659 S sei also auf das steuerunehrliche Verhalten des Beschwerdeführer und auf seinen mangelnden Zahlungswillen zurückzuführen. Deshalb sei das Begehren in-Ausübung des der Behörde im Paragraph 14, Absatz 2, AbgEG eingeräumten freien Ermessens abzuweisen gewesen.
Diese Bescheide bekämpft der Beschwerdeführer nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Finanzlandesdirektion habe zu Unrecht die Ansicht des Finanzamtes bestätigt, dass ein Wiederaufnahmsgrund nach § 24 Abs,1 Z.1 bis 3 AbgRG nicht gegeben sei. Die Drohung des Betriebsprüfers, eine strafbare Handlung, sei nach der erwähnten Gesetzesstelle ein Wiederaufnahmegrund. Trotz Beweisanbotes des Beschwerdeführers seien über das Verhalten des Betriebsprüfers keine Ermittlungen angestellt worden, das Verfahren sei also mangelhaft geblieben. Auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 24 Abs.5 AbgRG komme Berechtigung zu. Die gerügten Mängel der Steuerbemessung seien Fehler, mit denen sich die belangte Behörde habe auch für den Fall auseinandersetzen müssen, dass die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ihrem Ermessen anheimgestellt sei; denn auch die Ausübung des Ermessens müsse von sachlichen Gesichtspunkten bestimmt und in dem erfliessenden Bescheid begründet werden. Gegen die Abweisung. des Antrages auf Steuerabschreibung macht der. Beschwerdeführer die gleichen Gründe geltend wie im Verwaltungsverfahren, er wirft der Behörde auch vor, dass sie auf sein tatsächliches Vorbringen nicht eingegangen sei und betont, dass die Behörde über einen solchen Antrag bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht nach Willkür verfahren dürfe.Diese Bescheide bekämpft der Beschwerdeführer nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Finanzlandesdirektion habe zu Unrecht die Ansicht des Finanzamtes bestätigt, dass ein Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 24, Abs,1 Ziffer eins, bis 3 AbgRG nicht gegeben sei. Die Drohung des Betriebsprüfers, eine strafbare Handlung, sei nach der erwähnten Gesetzesstelle ein Wiederaufnahmegrund. Trotz Beweisanbotes des Beschwerdeführers seien über das Verhalten des Betriebsprüfers keine Ermittlungen angestellt worden, das Verfahren sei also mangelhaft geblieben. Auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG komme Berechtigung zu. Die gerügten Mängel der Steuerbemessung seien Fehler, mit denen sich die belangte Behörde habe auch für den Fall auseinandersetzen müssen, dass die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ihrem Ermessen anheimgestellt sei; denn auch die Ausübung des Ermessens müsse von sachlichen Gesichtspunkten bestimmt und in dem erfliessenden Bescheid begründet werden. Gegen die Abweisung. des Antrages auf Steuerabschreibung macht der. Beschwerdeführer die gleichen Gründe geltend wie im Verwaltungsverfahren, er wirft der Behörde auch vor, dass sie auf sein tatsächliches Vorbringen nicht eingegangen sei und betont, dass die Behörde über einen solchen Antrag bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht nach Willkür verfahren dürfe.
Der Gerichtshof hat darüber erwogen:
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einerseits auf die Behauptung gestützt, dass er durch rechtswidrige Drohungen des Betriebsprüfers eingeschüchtert und so veranlasst worden sei, von einer weiteren Verfolgung seiner Ansprüche im Veranlagungsverfahren Abstand zu nehmen, andererseits auf Ausführungen, mit denen er die Unrichtigkeit der vom Betriebsprüfer vorgenommenen Feststellungen und der daraus abgeleiteten Steuervorschreibungen dartun will.
Eine Beeinflussung des Steuerpflichtigen durch rechtswidrige Drohungen könnte zwar § 24 Abs.1 Z.1 AbgRG (BGBl. Nr. 60/1949) den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen, wenn ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorläge, der den Steuerbescheid herbeigeführt hätte. Allein ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus diesem Grunde kann gemäss § 24 Abs. 3 AbgRG, nur binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an gestellt werden, in dem der Antragsteller weislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, und im vorliegenden Fall musste die angebliche bei der Betriebsprüfung ausgesprochene Drohung dem Beschwerdeführer, um überhaupt wirksam werden zu können, zur Zeit, als sie ausgesprochen wurde, also noch im Jahre 1948 bekannt geworden sein. Demnach war die Frist für den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers, soweit er sich auf die behauptete rechtswidrige Drohung stützt, im Jahre 1952, da der Beschwerdeführer den Antrag eingebracht hat, bereits abgelaufen und die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages insofern schon aus diesem Grunde gerechtfertigt. Mithin war die Beschwerde gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 24 Abs.1 AbgRG betreffenden Bescheid der Finanzlandesdirektion vom 10. April 1953 als unbegründet abzuweisen, ohne dass en einer weiteren Prüfung der in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Ausführungen zu der Frage bedurft hätte, ob sich der Betriebsprüfer in der Tat eines gerichtlich strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat.Eine Beeinflussung des Steuerpflichtigen durch rechtswidrige Drohungen könnte zwar Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AbgRG Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1949,) den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen, wenn ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorläge, der den Steuerbescheid herbeigeführt hätte. Allein ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus diesem Grunde kann gemäss Paragraph 24, Absatz 3, AbgRG, nur binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an gestellt werden, in dem der Antragsteller weislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, und im vorliegenden Fall musste die angebliche bei der Betriebsprüfung ausgesprochene Drohung dem Beschwerdeführer, um überhaupt wirksam werden zu können, zur Zeit, als sie ausgesprochen wurde, also noch im Jahre 1948 bekannt geworden sein. Demnach war die Frist für den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers, soweit er sich auf die behauptete rechtswidrige Drohung stützt, im Jahre 1952, da der Beschwerdeführer den Antrag eingebracht hat, bereits abgelaufen und die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages insofern schon aus diesem Grunde gerechtfertigt. Mithin war die Beschwerde gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, AbgRG betreffenden Bescheid der Finanzlandesdirektion vom 10. April 1953 als unbegründet abzuweisen, ohne dass en einer weiteren Prüfung der in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Ausführungen zu der Frage bedurft hätte, ob sich der Betriebsprüfer in der Tat eines gerichtlich strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat.
Ebensowenig konnten aber auch die Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Feststellungen des Betriebsprüfers für den Beschwerdeführer einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen; denn § 24 Abs. 5 AbgRG erklärt zwar eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag, des Steuerpflichtigen für zulässig, wenn bei einer Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde Fehler aufgedeckt wurden, deren Berichtigung eine höhere oder niedrigere' Veranlagung rechtfertigt, allein er räumt dem Steuerpflichtigen keinen von den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 unabhängigen Anspruch darauf ein,, dass die Aufsichtsbehörde Einwendungen, mit denen er die Fehlerhaftigkeit eines rechtskräftigen Bescheides dartun will, überprüft. Ebensowenig kann dem Steuerpflichtigen aber auch dann, wenn die Aufsichtsbehörde nach einer dennoch vorgenommenen Überprüfung solcher Einwendungen zur Ansicht gelangt, dass keine die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigenden Fehler vorliegen, ein Anspruch auf Bekanntgabe der Gründe zugebilligt werden, die für diese Ansicht massgebend waren; denn die Einräumung eines solchen Anspruches fände nicht nur im Wortlaut des Abs.5 des § 24 AbgRG keine Deckung, sie stünde auch im offenkundigen Widerspruch zu dem aus den Abs.1 bis 3 hervorleuchtenden Gedanken, dass dem Steuerpflichtigen nur unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen und innerhalb der dort vorgesehenen Frist das Recht zustehen soll, das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufrollen zu lassen. Mithin kann auch in der Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 24 Abs. 5 AbgRG durch den Bescheid der Finanzlandesdirektion, der dem Beschwerdeführer mit der Erledigung des Finanzamtes vom 22. April 1953 mitgeteilt wurde, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.Ebensowenig konnten aber auch die Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Feststellungen des Betriebsprüfers für den Beschwerdeführer einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen; denn Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG erklärt zwar eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag, des Steuerpflichtigen für zulässig, wenn bei einer Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde Fehler aufgedeckt wurden, deren Berichtigung eine höhere oder niedrigere' Veranlagung rechtfertigt, allein er räumt dem Steuerpflichtigen keinen von den Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 unabhängigen Anspruch darauf ein,, dass die Aufsichtsbehörde Einwendungen, mit denen er die Fehlerhaftigkeit eines rechtskräftigen Bescheides dartun will, überprüft. Ebensowenig kann dem Steuerpflichtigen aber auch dann, wenn die Aufsichtsbehörde nach einer dennoch vorgenommenen Überprüfung solcher Einwendungen zur Ansicht gelangt, dass keine die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigenden Fehler vorliegen, ein Anspruch auf Bekanntgabe der Gründe zugebilligt werden, die für diese Ansicht massgebend waren; denn die Einräumung eines solchen Anspruches fände nicht nur im Wortlaut des Absatz 5, des Paragraph 24, AbgRG keine Deckung, sie stünde auch im offenkundigen Widerspruch zu dem aus den Absatz eins bis 3 hervorleuchtenden Gedanken, dass dem Steuerpflichtigen nur unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen und innerhalb der dort vorgesehenen Frist das Recht zustehen soll, das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufrollen zu lassen. Mithin kann auch in der Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG durch den Bescheid der Finanzlandesdirektion, der dem Beschwerdeführer mit der Erledigung des Finanzamtes vom 22. April 1953 mitgeteilt wurde, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Aber auch die Beschwerdeentscheidung vom 30. April 1953, mit der die Finanzlandesdirektion das Nachsichtsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, kann nicht als rechtswidrig bezeichnet werden. Nach § 14 Abs. 2 AbgEG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 11/1951 können fällige Abgaben ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einziehung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Das Gesetz stellt also die Erteilung der Nachsicht zur Verhütung von Unbilligkeiten dem Ermessen der Behörde anheim. Von diesem Ermessen hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall im ablehnenden Sinne Gebrauch machen zu wollen erklärt. Ihre Entscheidung könnte daher zufolge Art. 130 Abs. 2 B-VG nur dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sich die Behörde dabei hätte von Erwägungen leiten lassen, die dem Sinn des Gesetzes widersprochen hätten. Wenn nun die Behörde, wie sie in der Begründung ihres Bescheides ausführt, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Veranlagung durch unrichtige Angaben erschwert hat und, abgesehen von den Steuerrückständen, die sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung ergaben, noch mit beträchtlichen anderen Steuerzahlungen im Rückstand geblieben war, entscheidende Bedeutung beigemessen und den Antrag auf Abschreibung deshalb abgewiesen hat, so kann darin kein Ermessensmissbrauch erblickt werden. Aber auch die Beschwerdeentscheidung vom 30. April 1953, mit der die Finanzlandesdirektion das Nachsichtsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, kann nicht als rechtswidrig bezeichnet werden. Nach Paragraph 14, Absatz 2, AbgEG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1951, können fällige Abgaben ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einziehung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Das Gesetz stellt also die Erteilung der Nachsicht zur Verhütung von Unbilligkeiten dem Ermessen der Behörde anheim. Von diesem Ermessen hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall im ablehnenden Sinne Gebrauch machen zu wollen erklärt. Ihre Entscheidung könnte daher zufolge Artikel 130, Absatz 2, B-VG nur dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sich die Behörde dabei hätte von Erwägungen leiten lassen, die dem Sinn des Gesetzes widersprochen hätten. Wenn nun die Behörde, wie sie in der Begründung ihres Bescheides ausführt, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Veranlagung durch unrichtige Angaben erschwert hat und, abgesehen von den Steuerrückständen, die sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung ergaben, noch mit beträchtlichen anderen Steuerzahlungen im Rückstand geblieben war, entscheidende Bedeutung beigemessen und den Antrag auf Abschreibung deshalb abgewiesen hat, so kann darin kein Ermessensmissbrauch erblickt werden.
Mithin erweist sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in allen Punkten als unbegründet.
Wien,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953001589.X00Im RIS seit
31.05.1954Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024