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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §5 Abs3 litd;Rechtssatz
Die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses wegen pflichtwidriger dienstlichen Verhalten kann wegen Gründen erfolgen, die schon eine längere Zeit zurückliegen, sowie solchen, derentwegen der Beamte disziplinär mit einer Ordnungsstrafe geahndet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953000582.X01Im RIS seit
03.05.2004