RS Vwgh 1954/6/3 0582/53

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Veröffentlicht am 03.06.1954
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Index

63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GÜG §5 Abs3 litd;

Rechtssatz

Die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses wegen pflichtwidriger dienstlichen Verhalten kann wegen Gründen erfolgen, die schon eine längere Zeit zurückliegen, sowie solchen, derentwegen der Beamte disziplinär mit einer Ordnungsstrafe geahndet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1953000582.X01

Im RIS seit

03.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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