RS Vwgh 2006/5/31 2002/13/0168

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6 Z2 lita;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die auf Grund einer Besserungsvereinbarung bestehende Ungewissheit über den exakten Rückzahlungszeitpunkt einer Aktivierung des Anspruches nicht entgegensteht (Hinweis E 21. Oktober 1999, 94/15/0088, VwSlg 7457 F/1999; E 31. Jänner 2001, 95/13/0281; E 17. Dezember 2003, 2000/13/0117). Ansprüche auf Rückzahlung des hingegebenen Kapitals sind nach Maßgabe des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 zu aktivieren, wobei eine Bewertung zum niedrigeren Teilwert nur dann zulässig ist, wenn hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten ist und derjenige, der eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder doch wenigstens glaubhaft zu machen hat (Hinweis E 15. September 1993, 91/13/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130168.X04

Im RIS seit

29.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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