RS Vwgh 1954/6/9 0915/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1954
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0116/28 E 1. Juni 1928 VwSlg 15245 A/1928 RS 1 Offenbar ist der Mutwille dann gegeben, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, daß die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar sein muß.

Stammrechtssatz

Strafbarer Mutwille bei Ergreifung von Rechtsmitteln hat das Bewußtsein der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung. Mutwillig ist eine Beschwerde daher dann, wenn sich der Bfr wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewußt ist, daß der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Beschwerde gibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1953000915.X02

Im RIS seit

23.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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