Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0116/28 E 1. Juni 1928 VwSlg 15245 A/1928 RS 1 Offenbar ist der Mutwille dann gegeben, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, daß die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar sein muß.Stammrechtssatz
Strafbarer Mutwille bei Ergreifung von Rechtsmitteln hat das Bewußtsein der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung. Mutwillig ist eine Beschwerde daher dann, wenn sich der Bfr wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewußt ist, daß der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Beschwerde gibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953000915.X02Im RIS seit
23.02.2004Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015