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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Über einen Parteienvertreter kann nur dann eine Mutwillensstrafe wegen Einbringung eines Rechtsmittels verhängt werden, wenn erwiesen ist, daß dieser offenbar mutwillig dasselbe auf Grund einer generellen Ermächtigung, also ohne ausdrücklichen Auftrag für den in Betracht kommenden Rechtsfall eingebracht hat.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953000915.X01Im RIS seit
23.02.2004Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015