RS Vwgh 1954/6/16 1516/53

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Veröffentlicht am 16.06.1954
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs5;

Beachte

y10471;

Rechtssatz

Die Zuwendung eines Heiratgutes unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer, ist aber steuerfrei, soweit die Voraussetzungen des § 3 Abs 5 ErbStG 1955 erfüllt sind. Diese Voraussetzungen treffen bei einer Zuwendung von Bargeld nur zu, wenn die Zuwendung nicht nur als Aussteuer gegeben, sondern auch binnen zweier Jahre zur Beschaffung der Einrichtung des Haushaltes verwendet worden ist.Die Zuwendung eines Heiratgutes unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer, ist aber steuerfrei, soweit die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 5, ErbStG 1955 erfüllt sind. Diese Voraussetzungen treffen bei einer Zuwendung von Bargeld nur zu, wenn die Zuwendung nicht nur als Aussteuer gegeben, sondern auch binnen zweier Jahre zur Beschaffung der Einrichtung des Haushaltes verwendet worden ist.

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E 16.6.1954, 1516/53 #1 VwSlg 966 F/1954;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1953001516.X01

Im RIS seit

16.06.1954
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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