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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §77 Abs1;Beachte
y12830;Rechtssatz
Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung eines Unternehmens können Bescheide über Betriebssteuern nur dem öffentlichen Verwalter zugestellt werden und kann nur dieser rechtsverbindlichen Erkärung über Betriebssteuern abgeben. *
E 25.6.1954, 2228/51 #1 VwSlg 971 F/1954
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1951002228.X01Im RIS seit
25.06.1954