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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
Beamten-ÜG §7;Rechtssatz
Eine gemäß §§ 4 und 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes als Lehrer in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommene Person kann nicht mehr gemäß § 7 B-ÜG, zum Lehrer ernannt werden.Eine gemäß Paragraphen 4 und 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes als Lehrer in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommene Person kann nicht mehr gemäß Paragraph 7, B-ÜG, zum Lehrer ernannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1954001285.X02Im RIS seit
10.12.2004