RS Vwgh 1954/9/10 3464/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1954
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §103 Abs3;
BAO §186 Abs1;
BAO §186 Abs2;
  1. BAO § 103 heute
  2. BAO § 103 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 103 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 103 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 103 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 103 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  7. BAO § 103 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 103 gültig von 01.03.1983 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 186 heute
  2. BAO § 186 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 186 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 186 heute
  2. BAO § 186 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 186 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y13285;

Rechtssatz

Der Bescheid, mit dem der in einer Personengesellschaft erzielte Gewinn einheitlich festgestellt wird, wirkt nicht für und gegen die Gesellschaft als solche, sondern nur nach Maßgabe der Zustellung für und gegen die einzelnen Gesellschafter. Ist kein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter bestellt und auch die Zustellung an einen Gesellschafter nicht mit der Rechtsbelehrung nach § 219 Abs 1 BAO versehen, so kann der Bescheid gegen einen Gesellschafter, dem er nicht besonders zugestellt worden ist, nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Gleiche gilt für einen Bescheid, mit dem der Einheitswert des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft festgestellt worden ist.Der Bescheid, mit dem der in einer Personengesellschaft erzielte Gewinn einheitlich festgestellt wird, wirkt nicht für und gegen die Gesellschaft als solche, sondern nur nach Maßgabe der Zustellung für und gegen die einzelnen Gesellschafter. Ist kein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter bestellt und auch die Zustellung an einen Gesellschafter nicht mit der Rechtsbelehrung nach Paragraph 219, Absatz eins, BAO versehen, so kann der Bescheid gegen einen Gesellschafter, dem er nicht besonders zugestellt worden ist, nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Gleiche gilt für einen Bescheid, mit dem der Einheitswert des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft festgestellt worden ist.

*

E 10.9.1954, 3464/53 #1 VwSlg 992 F/1954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1953003464.X01

Im RIS seit

10.09.1954
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten