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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §103 Abs3;Beachte
y13285;Rechtssatz
Der Bescheid, mit dem der in einer Personengesellschaft erzielte Gewinn einheitlich festgestellt wird, wirkt nicht für und gegen die Gesellschaft als solche, sondern nur nach Maßgabe der Zustellung für und gegen die einzelnen Gesellschafter. Ist kein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter bestellt und auch die Zustellung an einen Gesellschafter nicht mit der Rechtsbelehrung nach § 219 Abs 1 BAO versehen, so kann der Bescheid gegen einen Gesellschafter, dem er nicht besonders zugestellt worden ist, nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Gleiche gilt für einen Bescheid, mit dem der Einheitswert des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft festgestellt worden ist.Der Bescheid, mit dem der in einer Personengesellschaft erzielte Gewinn einheitlich festgestellt wird, wirkt nicht für und gegen die Gesellschaft als solche, sondern nur nach Maßgabe der Zustellung für und gegen die einzelnen Gesellschafter. Ist kein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter bestellt und auch die Zustellung an einen Gesellschafter nicht mit der Rechtsbelehrung nach Paragraph 219, Absatz eins, BAO versehen, so kann der Bescheid gegen einen Gesellschafter, dem er nicht besonders zugestellt worden ist, nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Gleiche gilt für einen Bescheid, mit dem der Einheitswert des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft festgestellt worden ist.
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E 10.9.1954, 3464/53 #1 VwSlg 992 F/1954
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953003464.X01Im RIS seit
10.09.1954