RS Vwgh 1954/9/17 1423/53

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Veröffentlicht am 17.09.1954
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Unterlassung der Preisauszeichnung wegen Kundenandranges kann an sich keinen Rechtfertigungsgrund bzw Schuldausschließungsgrund iSd § 6 VStG bilden.Die Unterlassung der Preisauszeichnung wegen Kundenandranges kann an sich keinen Rechtfertigungsgrund bzw Schuldausschließungsgrund iSd Paragraph 6, VStG bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1953001423.X03

Im RIS seit

17.09.1954
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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