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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
PreistreibereiG 1959 §1;Rechtssatz
Das nachträgliche Mahnen des Zahlungspflichtigen bzw das Einklagen des geforderten erhöhten Preises stellt sich als eine straflose Nachtat dar, da hiedurch der Täter nur die Früchte des bereits begangenen Deliktes erlangen will und dieses Mahnen bzw Einklagen nicht als eine neue Verletzung des Rechtsgutes bedeutet (Hinweis E 10.10.1951, 0451/51, VwSlg 2268 A/1951).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953000047.X03Im RIS seit
22.10.2001