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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
PreistreibereiG 1959 §1;Rechtssatz
Der Tatbestand des Forderns eines überhöhten Preises im Sinne des § 1 Preistreibereigesetzes ist ein Zustandsdelikt (Einzeldelikt) das mit der Forderung vollendet ist, weil zum Tatbestand des Forderns der Eintritt des Erfolges nicht gehört (Hinweis E 10.10.1951, 0451/51, VwSlg 2268 A/1951).Der Tatbestand des Forderns eines überhöhten Preises im Sinne des Paragraph eins, Preistreibereigesetzes ist ein Zustandsdelikt (Einzeldelikt) das mit der Forderung vollendet ist, weil zum Tatbestand des Forderns der Eintritt des Erfolges nicht gehört (Hinweis E 10.10.1951, 0451/51, VwSlg 2268 A/1951).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953000047.X01Im RIS seit
22.10.2001