RS Vwgh 2006/6/1 2004/15/0069

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs8;
62003CJ0025 VORAB;
UStG 1994 §11 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0070 E 1. Juni 2006

Rechtssatz

Der EuGH hält in seiner jüngeren Judikatur (vgl. das Urteil vom 21. April 2005, C-25/03) daran fest, dass Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 der Mehrwertsteuerrichtlinie (i.d.F. 91/680) setzen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Das Erfordernis der richtigen Anschrift des Leistungserbringers im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung dient diesen Zielen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003J0025 VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150069.X04

Im RIS seit

04.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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