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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die im § 35 AVG vorgesehene Mutwillensstrafe kann auch gegen Bevollmächtigte verhängt werden, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind.Die im Paragraph 35, AVG vorgesehene Mutwillensstrafe kann auch gegen Bevollmächtigte verhängt werden, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953002807.X02Im RIS seit
23.02.2004Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011