RS Vwgh 1954/9/24 0137/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1954
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y12258;

Rechtssatz

Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH kann für Abgabenrückstände der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn er nicht triftige Gründe dartun kann, die ihn gehindert haben, für die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen. Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert haben, Löhne auszuzahlen, durften sie auch nicht hindern, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952000137.X01

Im RIS seit

24.09.1954
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten