RS Vwgh 1954/10/10 2548/53

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Veröffentlicht am 10.10.1954
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;

Beachte

y10818;

Rechtssatz

Bei der Einheitsbewertung eines Unternehmens hat der Firmenwert außer Anschlag zu bleiben, wenn er nicht gegen Entgelt erworben oder durch besondere Aufwendungen geschaffen worden ist oder sich bei Unternehmen bestimmter Art eine feste allgemeine Verkehrsauffassung über den Firmenwert gebildet hat. *

E 10.3.1954, 2548/53 #1 VwSlg 904 F/1954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1953002548.X01.1

Im RIS seit

10.10.1954
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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