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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Unter "dauernde" Ertragsquelle im Sinne des § 13 Abs 1 KOVG sind nicht unwiderrufliche, sondern wiederkehrende im Gegensatz zu einmaligen Vermögenszuflüssen zu verstehen.Unter "dauernde" Ertragsquelle im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG sind nicht unwiderrufliche, sondern wiederkehrende im Gegensatz zu einmaligen Vermögenszuflüssen zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1952001617.X03Im RIS seit
26.11.2001