RS Vwgh 2006/6/1 2003/07/0142

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §13 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §19 Abs1;

Rechtssatz

Schon aus der Wendung "mit Ausschluss des Rechtsweges" im Einleitungssatz des § 19 Abs 1 Krnt GSLG 1998 ergibt sich die ausschließliche Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über eine Streitigkeit über eine für die Einräumung eines Bringungsrechtes zu erbringende Entschädigungsleistung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070142.X04

Im RIS seit

30.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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