RS Vwgh 1954/11/3 2795/53

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Veröffentlicht am 03.11.1954
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Polizeirecht - EGVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 21 VStG ermächtigt die Behörde, unter bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Umständen von der Strafe Abstand zu nehmen; eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch auf Grund dieser Gesetzesstelle unter keinen Umständen.Die Bestimmung des Paragraph 21, VStG ermächtigt die Behörde, unter bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Umständen von der Strafe Abstand zu nehmen; eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch auf Grund dieser Gesetzesstelle unter keinen Umständen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1953002795.X02

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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