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Polizeirecht - EGVGNorm
VStG §21Rechtssatz
Die Bestimmung des § 21 VStG ermächtigt die Behörde, unter bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Umständen von der Strafe Abstand zu nehmen; eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch auf Grund dieser Gesetzesstelle unter keinen Umständen.Die Bestimmung des Paragraph 21, VStG ermächtigt die Behörde, unter bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Umständen von der Strafe Abstand zu nehmen; eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch auf Grund dieser Gesetzesstelle unter keinen Umständen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953002795.X02Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023