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Polizeirecht - EGVGNorm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 OrdnungsstörungBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Pilat und die Räte Dr. Porias, Dr. Vejborny, Dr. Kaniak und Dr. Dorazil als Richter, im Beisein des Oberlandesgerichtsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des Dipl. Ing. KR in G gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 21. September 1953, Zl. Sd I 3012 - 2/53, betreffend Übertretung nach Artikel VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Pilat und die Räte Dr. Porias, Dr. Vejborny, Dr. Kaniak und Dr. Dorazil als Richter, im Beisein des Oberlandesgerichtsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des Dipl. Ing. KR in G gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 21. September 1953, Zl. Sd I 3012 - 2/53, betreffend Übertretung nach Artikel römisch acht Absatz eins, Litera a, EGVG 1950, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Polizeidirektion Graz verhängte mit Bescheid vom 16. Juli 1953 gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 200 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe in der Dauer von 3 Tagen, weil er am 31. März 1953 in Graz in einem Photogeschäft der Geschäftsinhaberin eine Ohrfeige versetzt und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt habe (Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG). Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. September 1953 keine Folge.Die Polizeidirektion Graz verhängte mit Bescheid vom 16. Juli 1953 gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 200 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe in der Dauer von 3 Tagen, weil er am 31. März 1953 in Graz in einem Photogeschäft der Geschäftsinhaberin eine Ohrfeige versetzt und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt habe (Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG). Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. September 1953 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Artikel VIII Abs. 1 lit. a EGVG ist zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt. Das Verabreichen von einer Ohrfeige in einem jedermann zugänglichen Geschäftslokal, in dem sich außer der Geschäftsinhaberin und dem Beschwerdeführer auch andere Personen aufgehalten haben, verletzt die Wahrung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittliche Persönlichkeit bei jedem Heraustreten aus dem engeren Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen. Es hat daher die belangte Behörde mit Recht das Verhalten des Beschwerdeführers dem Tatbestand der angeführten Gesetzesbestimmung unterstellt.Nach Artikel römisch acht Absatz eins, Litera a, EGVG ist zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt. Das Verabreichen von einer Ohrfeige in einem jedermann zugänglichen Geschäftslokal, in dem sich außer der Geschäftsinhaberin und dem Beschwerdeführer auch andere Personen aufgehalten haben, verletzt die Wahrung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittliche Persönlichkeit bei jedem Heraustreten aus dem engeren Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen. Es hat daher die belangte Behörde mit Recht das Verhalten des Beschwerdeführers dem Tatbestand der angeführten Gesetzesbestimmung unterstellt.
Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, daß er in das angeführte Photogeschäft einen Film zur Entwicklung gegeben hat, der Aufnahmen seiner Gattin enthalten habe. Es sei ihm an einer einwandfreien Ausarbeitung dieses Filmes sehr gelegen gewesen, weil seine Frau in diesem Zeitpunkt schwer krank gewesen sei und die Ärzte die Hoffnung auf eine Wiederherstellung aufgegeben hätten. Der Film sei aber nicht mit genügender Sorgfalt entwickelt worden, obwohl er um besondere Sorgfalt ersucht habe. Die Geschäftsinhaberin habe als Entgegnung auf seine Vorhalte begonnen, den Film in herausfordernder Weise in Stücke zu zerreißen. Er habe durch sein Verhalten lediglich einen rechtswidrigen Angriff der Geschäftsinhaberin auf sein Vermögen abgewehrt und sei im übrigen durch das Benehmen der Geschäftsinhaberin in Bestürzung, Furcht und Schrecken versetzt worden; in dieser Gemütsverfassung habe er den Schlag geführte zu dem er sich außerhalb einer solchen außerordentlichen Gemütsbewegung nicht hätte hinreißen lassen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers läßt aber erkennen, daß der von ihm behauptete Tatbestand der Notwehr nicht vorliegt. Auch wenn der Beschwerdeführer in einer durch das Verhalten der Geschäftsinhaberin gerechtfertigten Erregung gehandelt hätte, wäre seine Handlung keineswegs geeignet gewesen‚ einen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Die durch die Sachlage gerechtfertigte Abwehrhandlung hätte allenfalls durch Wegstoßen der Geschäftsinhaberin oder Entreißen der Bilder erfolgen können. Der der Geschäftsinhaberin versetzte Schlag ins Gesicht trägt aber nicht die Merkmale einer Abwehrhandlung, sondern lediglich das Merkmal einer aus der Erregung über ihr Verhalten entspringenden Absicht einer Vergeltungshandlung. Es kann daher darin, daß die belangte Behörde es unterlasset hat, auf die Behauptung, es liege Notwehr vor, näher einzugehen, ein wesentlicher, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtfertigender Verfahrensmangel gemäß § 42 Abs. 1 lit. c Z. 3 VwGG 1952 nicht erblickt werden.Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, daß er in das angeführte Photogeschäft einen Film zur Entwicklung gegeben hat, der Aufnahmen seiner Gattin enthalten habe. Es sei ihm an einer einwandfreien Ausarbeitung dieses Filmes sehr gelegen gewesen, weil seine Frau in diesem Zeitpunkt schwer krank gewesen sei und die Ärzte die Hoffnung auf eine Wiederherstellung aufgegeben hätten. Der Film sei aber nicht mit genügender Sorgfalt entwickelt worden, obwohl er um besondere Sorgfalt ersucht habe. Die Geschäftsinhaberin habe als Entgegnung auf seine Vorhalte begonnen, den Film in herausfordernder Weise in Stücke zu zerreißen. Er habe durch sein Verhalten lediglich einen rechtswidrigen Angriff der Geschäftsinhaberin auf sein Vermögen abgewehrt und sei im übrigen durch das Benehmen der Geschäftsinhaberin in Bestürzung, Furcht und Schrecken versetzt worden; in dieser Gemütsverfassung habe er den Schlag geführte zu dem er sich außerhalb einer solchen außerordentlichen Gemütsbewegung nicht hätte hinreißen lassen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers läßt aber erkennen, daß der von ihm behauptete Tatbestand der Notwehr nicht vorliegt. Auch wenn der Beschwerdeführer in einer durch das Verhalten der Geschäftsinhaberin gerechtfertigten Erregung gehandelt hätte, wäre seine Handlung keineswegs geeignet gewesen‚ einen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Die durch die Sachlage gerechtfertigte Abwehrhandlung hätte allenfalls durch Wegstoßen der Geschäftsinhaberin oder Entreißen der Bilder erfolgen können. Der der Geschäftsinhaberin versetzte Schlag ins Gesicht trägt aber nicht die Merkmale einer Abwehrhandlung, sondern lediglich das Merkmal einer aus der Erregung über ihr Verhalten entspringenden Absicht einer Vergeltungshandlung. Es kann daher darin, daß die belangte Behörde es unterlasset hat, auf die Behauptung, es liege Notwehr vor, näher einzugehen, ein wesentlicher, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtfertigender Verfahrensmangel gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1952 nicht erblickt werden.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde habe es unterlassen, nach § 21 VStG vorzugehen, obwohl die dort angeführten Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gegeben seien. Nach dieser Gesetzesstelle kann die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen und dem Beschuldigten eine Verwarnung erteilen, wenn sein Verschulden geringfügig ist, die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und nach den Umständen des Falles die mildeste zulässige Strafe noch hart wäre. Diese Bestimmung ermächtigt demnach die Behörde, unter bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Umständen, von der Strafe Abstand zu nehmen; eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch auf Grund dieser Gesetzesstelle unter keinen Umständen. Wenn sich demnach die belangte Behörde auf Grund des von ihr angenommenen und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhaltes nicht veranlaßt gesehen hat, von der Bestimmung des § 21 VStG Gebrauch zu machen, sondern eine Strafe in dem in Art. VIII EGVG 1950 vorgesehenen Rahmen verhängt hat, so hat sie dem Gesetz nicht zuwidergehandelt.Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde habe es unterlassen, nach Paragraph 21, VStG vorzugehen, obwohl die dort angeführten Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gegeben seien. Nach dieser Gesetzesstelle kann die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen und dem Beschuldigten eine Verwarnung erteilen, wenn sein Verschulden geringfügig ist, die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und nach den Umständen des Falles die mildeste zulässige Strafe noch hart wäre. Diese Bestimmung ermächtigt demnach die Behörde, unter bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Umständen, von der Strafe Abstand zu nehmen; eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch auf Grund dieser Gesetzesstelle unter keinen Umständen. Wenn sich demnach die belangte Behörde auf Grund des von ihr angenommenen und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhaltes nicht veranlaßt gesehen hat, von der Bestimmung des Paragraph 21, VStG Gebrauch zu machen, sondern eine Strafe in dem in Artikel römisch acht, EGVG 1950 vorgesehenen Rahmen verhängt hat, so hat sie dem Gesetz nicht zuwidergehandelt.
Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3. November 1954
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953002795.X00Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023