Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y15438;Rechtssatz
Im Falle einer Aufwandschätzung ist die Behörde nur verpflichtet, die Gründe darzutun, auf sich die Annahme des von ihr festgestellten Aufwandes stützt, dagegen obliegt es dem Steuerpflichtigen, glaubhaft zu machen, aus welchen Mitteln er diesen Aufwand gedeckt hat.
*
E 5.11.1954, 2407/51 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1951002407.X01Im RIS seit
05.11.1954