RS Vwgh 1954/11/5 2407/51

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Veröffentlicht am 05.11.1954
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15438;

Rechtssatz

Im Falle einer Aufwandschätzung ist die Behörde nur verpflichtet, die Gründe darzutun, auf sich die Annahme des von ihr festgestellten Aufwandes stützt, dagegen obliegt es dem Steuerpflichtigen, glaubhaft zu machen, aus welchen Mitteln er diesen Aufwand gedeckt hat.

*

E 5.11.1954, 2407/51 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1951002407.X01

Im RIS seit

05.11.1954
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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