Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15 Abs1 Z13;Beachte
y10975;Rechtssatz
Die Steuerbefreiung nach § 15 Abs 1 Z 13 ErbStG gilt nur für Zuwendungen, die zufolge ihrer ausdrücklichen Zweckbestimmung entwender dem Seelenheil des Zuwendenden unmittelbar dienen oder zur Pflege des Andenkens eines Verstorbenen in einer nach außen hin hervortretende Weise bestimmt sind. Der begünstigte Steuersatz nach § 18 Abs 3 ErbStG ist auf Zuwendungen an kirchliches Fabriksvermögen oder Pfründenvermögen nicht anwendbar, wohl aber auf Zuwendungen an einen Orden, der ausschließlich die Pflege und Betreuung armer Kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen bezweckt.Die Steuerbefreiung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 13, ErbStG gilt nur für Zuwendungen, die zufolge ihrer ausdrücklichen Zweckbestimmung entwender dem Seelenheil des Zuwendenden unmittelbar dienen oder zur Pflege des Andenkens eines Verstorbenen in einer nach außen hin hervortretende Weise bestimmt sind. Der begünstigte Steuersatz nach Paragraph 18, Absatz 3, ErbStG ist auf Zuwendungen an kirchliches Fabriksvermögen oder Pfründenvermögen nicht anwendbar, wohl aber auf Zuwendungen an einen Orden, der ausschließlich die Pflege und Betreuung armer Kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen bezweckt.
*
E 10.11.1954, 3021/52 #2 VwSlg 1039 F/1954;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1952003021.X02Im RIS seit
10.11.1954