RS Vwgh 1954/11/10 3021/52

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Veröffentlicht am 10.11.1954
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §8 Abs3;

Beachte

y10646;

Rechtssatz

Der begünstigte Steuersatz nach § 8 Abs 3 ErbStG 1955 ist auf Zuwendungen an kirchliches Fabriksvermögen und Pfründenvermögen nicht anwendbar, wohl aber auf Zuwendungen an einen Orden, der ausschließlich die Pflege und Betreuung armer Kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen bezweckt.Der begünstigte Steuersatz nach Paragraph 8, Absatz 3, ErbStG 1955 ist auf Zuwendungen an kirchliches Fabriksvermögen und Pfründenvermögen nicht anwendbar, wohl aber auf Zuwendungen an einen Orden, der ausschließlich die Pflege und Betreuung armer Kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen bezweckt.

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E 10.11.1954, 3021/52 #1 VwSlg 1039 F/1954;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952003021.X01

Im RIS seit

10.11.1954
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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