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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §8 Abs3;Beachte
y10646;Rechtssatz
Der begünstigte Steuersatz nach § 8 Abs 3 ErbStG 1955 ist auf Zuwendungen an kirchliches Fabriksvermögen und Pfründenvermögen nicht anwendbar, wohl aber auf Zuwendungen an einen Orden, der ausschließlich die Pflege und Betreuung armer Kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen bezweckt.Der begünstigte Steuersatz nach Paragraph 8, Absatz 3, ErbStG 1955 ist auf Zuwendungen an kirchliches Fabriksvermögen und Pfründenvermögen nicht anwendbar, wohl aber auf Zuwendungen an einen Orden, der ausschließlich die Pflege und Betreuung armer Kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen bezweckt.
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E 10.11.1954, 3021/52 #1 VwSlg 1039 F/1954;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1952003021.X01Im RIS seit
10.11.1954