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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
JN §66;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0851/47 E 9. April 1948 VwSlg 374 A/1948 RS 1Stammrechtssatz
Zur Begründung des (ordentlichen) Wohnsitzes iSd § 2 Abs 1 StÜG 1945 und § 2 Abs 3 erster Satz StÜG 1945 und des § 5 Abs 1 Z 3 StbG 1945 gehört die Niederlassung in einem Orte und die Absicht, in demselben dauernd Aufenthalt zu nehmen; der Wohnsitz geht nicht verloren, wenn jemand in einem anderen Ort Aufenthalt nimmt, ohne daß diese Aufenthaltnahme mit der Absicht verbunden ist, im Orte dieses Aufenthaltes dauernd zu verbleiben (Hinweis E 14.6.1902, 5386, VwSlg 1136 A/1902).Zur Begründung des (ordentlichen) Wohnsitzes iSd Paragraph 2, Absatz eins, StÜG 1945 und Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz StÜG 1945 und des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, StbG 1945 gehört die Niederlassung in einem Orte und die Absicht, in demselben dauernd Aufenthalt zu nehmen; der Wohnsitz geht nicht verloren, wenn jemand in einem anderen Ort Aufenthalt nimmt, ohne daß diese Aufenthaltnahme mit der Absicht verbunden ist, im Orte dieses Aufenthaltes dauernd zu verbleiben (Hinweis E 14.6.1902, 5386, VwSlg 1136 A/1902).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1952000875.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015