RS Vwgh 1954/11/24 0875/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1954
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

JN §66;
VwRallg;
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0851/47 E 9. April 1948 VwSlg 374 A/1948 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Begründung des (ordentlichen) Wohnsitzes iSd § 2 Abs 1 StÜG 1945 und § 2 Abs 3 erster Satz StÜG 1945 und des § 5 Abs 1 Z 3 StbG 1945 gehört die Niederlassung in einem Orte und die Absicht, in demselben dauernd Aufenthalt zu nehmen; der Wohnsitz geht nicht verloren, wenn jemand in einem anderen Ort Aufenthalt nimmt, ohne daß diese Aufenthaltnahme mit der Absicht verbunden ist, im Orte dieses Aufenthaltes dauernd zu verbleiben (Hinweis E 14.6.1902, 5386, VwSlg 1136 A/1902).Zur Begründung des (ordentlichen) Wohnsitzes iSd Paragraph 2, Absatz eins, StÜG 1945 und Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz StÜG 1945 und des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, StbG 1945 gehört die Niederlassung in einem Orte und die Absicht, in demselben dauernd Aufenthalt zu nehmen; der Wohnsitz geht nicht verloren, wenn jemand in einem anderen Ort Aufenthalt nimmt, ohne daß diese Aufenthaltnahme mit der Absicht verbunden ist, im Orte dieses Aufenthaltes dauernd zu verbleiben (Hinweis E 14.6.1902, 5386, VwSlg 1136 A/1902).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952000875.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten