RS Vwgh 1954/11/24 0875/52

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Veröffentlicht am 24.11.1954
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

JN §66;
VwRallg;
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie P 0022/51 E 25. Juni 1952 RS 1

Stammrechtssatz

Eine zeitweilige Abwesenheit zieht insbesondere dann nicht den Verlust des ordentlichen Wohnsitzes nach sich, wenn durch Saisonarbeiten in der Land- und Forst- und Bauwirtschaft bedingt gewesen ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952000875.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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