RS Vwgh 2006/6/1 2004/15/0066

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0067

Rechtssatz

Der Abzug von Schulden und Aufwendungen ist mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger der Empfänger bezeichnet werden, grundsätzlich noch nicht gesichert. Die bloße Nennung einer falschen oder beliebigen Person (Hinweis E 30. September 1998, 96/13/0017; E 17. November 1982, 81/13/0194), oder die Namhaftmachung einer nicht existenten GmbH (Hinweis E 8. Juni 1988, 84/13/0069), kann die zwingende Versagung der Anerkennung der Aufwendungen nicht verhindern; gleiches gilt für die Nennung einer Firma in einer Steueroase oder einer Briefkastengesellschaft, bei der es sich um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann (Hinweis E 31. Mai 2006, 2002/13/0145, 0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150066.X01

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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