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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §216;Beachte
y14278;Rechtssatz
Wer vom Finanzamt unter Androhung zwangsweiser Einbringung zu Unrecht verhalten wurde, die von einem anderen geschuldeten Steuern auf dessen Konto einzuzahlen, kann innerhalb der Frist des § 152 BAO vom Finanzamt Erstattung verlangen. Nach Ablauf der Frist verbleibt ihm nur allenfalls ein privatrechtlicher Ersatzanspruch (Bereicherungsanspruch) gegen den wahren Steuerschuldner.Wer vom Finanzamt unter Androhung zwangsweiser Einbringung zu Unrecht verhalten wurde, die von einem anderen geschuldeten Steuern auf dessen Konto einzuzahlen, kann innerhalb der Frist des Paragraph 152, BAO vom Finanzamt Erstattung verlangen. Nach Ablauf der Frist verbleibt ihm nur allenfalls ein privatrechtlicher Ersatzanspruch (Bereicherungsanspruch) gegen den wahren Steuerschuldner.
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E 3.12.1954, 2836/52 #2 VwSlg 1062 F/1954
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1952002836.X02Im RIS seit
03.12.1954