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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §255 Abs3;Beachte
y15878; yk16076Rechtssatz
Hat das Finanzamt eine Berufung mit Einspruchsbescheid sachlich erledigt, dann kann es sie nicht mehr als unzulässig zurückweisen, wenn der Berufungswerber die Entscheidung der Berufungsbehörde begehrt. In diesem Falle obliegt die Prüfung der Zulässigkeit der Berufungsbehörde (dem Vorsitzenden des zuständigen Senates der Berufungskommission).
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E 10.12.1954, 0293/54 #1 VwSlg 1065 F/1954
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1954000293.X01Im RIS seit
10.12.1954