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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Beachte
y10257; yk10293Rechtssatz
Verkauft eine Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft ihre Waren an ihre Mitglieder und an genossenschaftsfremde Käufer zu den gleichen Preisen, so sind von ihr nachträglich gewährte Kaufpreisnachlässe nur dann als Warenrückvergütungen iSd § 5 der VO vom 8.12.1939, RGBl I S 2391, der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, wenn sie auf die Genossenschaftsmitglieder beschränkt bleiben, also verdeckte Gewinnauschüttungen sind, nicht aber auch dann, wenn sie allen Käufern in gleicher Weise zugebilligt werden.Verkauft eine Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft ihre Waren an ihre Mitglieder und an genossenschaftsfremde Käufer zu den gleichen Preisen, so sind von ihr nachträglich gewährte Kaufpreisnachlässe nur dann als Warenrückvergütungen iSd Paragraph 5, der VO vom 8.12.1939, RGBl römisch eins S 2391, der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, wenn sie auf die Genossenschaftsmitglieder beschränkt bleiben, also verdeckte Gewinnauschüttungen sind, nicht aber auch dann, wenn sie allen Käufern in gleicher Weise zugebilligt werden.
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E 20.12.1954, 2911/52 #1 VwSlg 1072 F/1954
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1952002911.X01Im RIS seit
20.12.1954