RS Vwgh 1954/12/20 2911/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1954
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
KStG 1966 §1 Z2;
KStG 1966 §8;

Beachte

y10257; yk10293

Rechtssatz

Verkauft eine Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft ihre Waren an ihre Mitglieder und an genossenschaftsfremde Käufer zu den gleichen Preisen, so sind von ihr nachträglich gewährte Kaufpreisnachlässe nur dann als Warenrückvergütungen iSd § 5 der VO vom 8.12.1939, RGBl I S 2391, der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, wenn sie auf die Genossenschaftsmitglieder beschränkt bleiben, also verdeckte Gewinnauschüttungen sind, nicht aber auch dann, wenn sie allen Käufern in gleicher Weise zugebilligt werden.Verkauft eine Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft ihre Waren an ihre Mitglieder und an genossenschaftsfremde Käufer zu den gleichen Preisen, so sind von ihr nachträglich gewährte Kaufpreisnachlässe nur dann als Warenrückvergütungen iSd Paragraph 5, der VO vom 8.12.1939, RGBl römisch eins S 2391, der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, wenn sie auf die Genossenschaftsmitglieder beschränkt bleiben, also verdeckte Gewinnauschüttungen sind, nicht aber auch dann, wenn sie allen Käufern in gleicher Weise zugebilligt werden.

*

E 20.12.1954, 2911/52 #1 VwSlg 1072 F/1954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952002911.X01

Im RIS seit

20.12.1954
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten