RS Vwgh 1954/12/20 1988/52

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Veröffentlicht am 20.12.1954
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §255 Abs1;
  1. BAO § 255 heute
  2. BAO § 255 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 255 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y15997;

Rechtssatz

Für das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Willenserklärung gelten im Bereich des öffentlichen Rechtes die gleichen allgemeinen Erfordernisse wie in dem des Privatrechtes. Ein Rechtsmittelverzicht, den der Steuerpflichtige vor Erlassung des Steuerbescheides auf Grund eines Vergleiches iSd § 20 des AbgRG abgegeben hat, ist nicht schon deshalb ungültig, weil der Steuerpflichtige von der Behörde vor Abgabe des Verzichtes über die Gesamthöhe der Steuerzahlungen, die er auf Grund des zu erwartenden Bescheides und der noch aushaftenden Rückstände aus früheren Vorschreibungen zu leisten haben wird, eine unrichtige Auskunft erhalten hat, wenn der Steuerpflichtige seinen Verzicht nicht an die Bedingung geknüpft hat, daß die insgesamt zu leistenden Steuerzahlungen den mitgeteilten Betrag nicht übersteigen werden.Für das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Willenserklärung gelten im Bereich des öffentlichen Rechtes die gleichen allgemeinen Erfordernisse wie in dem des Privatrechtes. Ein Rechtsmittelverzicht, den der Steuerpflichtige vor Erlassung des Steuerbescheides auf Grund eines Vergleiches iSd Paragraph 20, des AbgRG abgegeben hat, ist nicht schon deshalb ungültig, weil der Steuerpflichtige von der Behörde vor Abgabe des Verzichtes über die Gesamthöhe der Steuerzahlungen, die er auf Grund des zu erwartenden Bescheides und der noch aushaftenden Rückstände aus früheren Vorschreibungen zu leisten haben wird, eine unrichtige Auskunft erhalten hat, wenn der Steuerpflichtige seinen Verzicht nicht an die Bedingung geknüpft hat, daß die insgesamt zu leistenden Steuerzahlungen den mitgeteilten Betrag nicht übersteigen werden.

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E 20.12.1954, 1988/52 #1 VwSlg 1071 F/1954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952001988.X01

Im RIS seit

20.12.1954
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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