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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Beachte
y17657;Rechtssatz
Eine bereits anläßlich einer früheren Lohnsteuerprüfung festgestellte, aber vom Finanzamt nicht aufgegriffene Tatsache kann anläßlich einer neuerlichen Lohnsteuerprüfung nicht zum Anlaß einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des bereits früher überprüften Zeitraums genommen werden, weil es sich hiebei um keine NEU hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs 4 BAO handelt (Hinweis E 17.3.1964, 379/63).Eine bereits anläßlich einer früheren Lohnsteuerprüfung festgestellte, aber vom Finanzamt nicht aufgegriffene Tatsache kann anläßlich einer neuerlichen Lohnsteuerprüfung nicht zum Anlaß einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des bereits früher überprüften Zeitraums genommen werden, weil es sich hiebei um keine NEU hervorgekommene Tatsache iSd Paragraph 303, Absatz 4, BAO handelt (Hinweis E 17.3.1964, 379/63).
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E 23.12.1964, 9/64 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1964000009.X01Im RIS seit
21.05.2001