RS Vwgh 1954/12/23 0009/64

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Veröffentlicht am 23.12.1954
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y17657;

Rechtssatz

Eine bereits anläßlich einer früheren Lohnsteuerprüfung festgestellte, aber vom Finanzamt nicht aufgegriffene Tatsache kann anläßlich einer neuerlichen Lohnsteuerprüfung nicht zum Anlaß einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des bereits früher überprüften Zeitraums genommen werden, weil es sich hiebei um keine NEU hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs 4 BAO handelt (Hinweis E 17.3.1964, 379/63).Eine bereits anläßlich einer früheren Lohnsteuerprüfung festgestellte, aber vom Finanzamt nicht aufgegriffene Tatsache kann anläßlich einer neuerlichen Lohnsteuerprüfung nicht zum Anlaß einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des bereits früher überprüften Zeitraums genommen werden, weil es sich hiebei um keine NEU hervorgekommene Tatsache iSd Paragraph 303, Absatz 4, BAO handelt (Hinweis E 17.3.1964, 379/63).

*

E 23.12.1964, 9/64 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1964000009.X01

Im RIS seit

21.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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