Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
y10273; yk10299; yk10397Rechtssatz
Die Unmöglichkeit, die Kosten, die einer ländlichen Gemeinde aus dem Betrieb einer Brückenwaage erwachsen, aus dem sonstigen Verwaltungsaufwand der Gemeinde ziffernmäßig herauszuschälen, berechtigt die Behörde nicht, diese Kosten bei der Bemessung der von der Gemeinde zu entrichtenden Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu vernachlässigen, verpflichtet die Behörde vielmehr, sie mit einem nach § 217 AO geschätzten Betrag in Rechnung zu stellen. Nimmt die Behörde beim Betrieb einer solchen Brückenwaage Gewinnerzielungsabsicht an, so hat sie sich in ihrem Bescheid mit den Gründen auseinanderzusetzen, die die Gemeinde für ihren entgegengesetzten Standpunkt vorgebracht hat.Die Unmöglichkeit, die Kosten, die einer ländlichen Gemeinde aus dem Betrieb einer Brückenwaage erwachsen, aus dem sonstigen Verwaltungsaufwand der Gemeinde ziffernmäßig herauszuschälen, berechtigt die Behörde nicht, diese Kosten bei der Bemessung der von der Gemeinde zu entrichtenden Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu vernachlässigen, verpflichtet die Behörde vielmehr, sie mit einem nach Paragraph 217, AO geschätzten Betrag in Rechnung zu stellen. Nimmt die Behörde beim Betrieb einer solchen Brückenwaage Gewinnerzielungsabsicht an, so hat sie sich in ihrem Bescheid mit den Gründen auseinanderzusetzen, die die Gemeinde für ihren entgegengesetzten Standpunkt vorgebracht hat.
*
E 7.1.1955, 3244/53 #1 VwSlg 1081 F/1955;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953003244.X01Im RIS seit
07.01.1955