RS Vwgh 1955/1/7 3244/53

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Veröffentlicht am 07.01.1955
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §184;
KStG 1966 §1 Abs1 Z6;
KStG 1966 §2 Abs1;
KStG 1966 §28;

Beachte

y10273; yk10299; yk10397

Rechtssatz

Die Unmöglichkeit, die Kosten, die einer ländlichen Gemeinde aus dem Betrieb einer Brückenwaage erwachsen, aus dem sonstigen Verwaltungsaufwand der Gemeinde ziffernmäßig herauszuschälen, berechtigt die Behörde nicht, diese Kosten bei der Bemessung der von der Gemeinde zu entrichtenden Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu vernachlässigen, verpflichtet die Behörde vielmehr, sie mit einem nach § 217 AO geschätzten Betrag in Rechnung zu stellen. Nimmt die Behörde beim Betrieb einer solchen Brückenwaage Gewinnerzielungsabsicht an, so hat sie sich in ihrem Bescheid mit den Gründen auseinanderzusetzen, die die Gemeinde für ihren entgegengesetzten Standpunkt vorgebracht hat.Die Unmöglichkeit, die Kosten, die einer ländlichen Gemeinde aus dem Betrieb einer Brückenwaage erwachsen, aus dem sonstigen Verwaltungsaufwand der Gemeinde ziffernmäßig herauszuschälen, berechtigt die Behörde nicht, diese Kosten bei der Bemessung der von der Gemeinde zu entrichtenden Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu vernachlässigen, verpflichtet die Behörde vielmehr, sie mit einem nach Paragraph 217, AO geschätzten Betrag in Rechnung zu stellen. Nimmt die Behörde beim Betrieb einer solchen Brückenwaage Gewinnerzielungsabsicht an, so hat sie sich in ihrem Bescheid mit den Gründen auseinanderzusetzen, die die Gemeinde für ihren entgegengesetzten Standpunkt vorgebracht hat.

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E 7.1.1955, 3244/53 #1 VwSlg 1081 F/1955;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953003244.X01

Im RIS seit

07.01.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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