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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y15441;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1955/01/14 3530/53 1Stammrechtssatz
Wenn ein Steuerpflichtiger bei der Betriebsprüfung die Feststellung von Tatsachen anerkannt hat, die Anerkennung aber in der Folge widerruft, so ist es seine Sache, die Unrichtigkeit dieser Feststellung schlüssig darzutun. Der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen hat die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu bezeichnen, über die der Sachverständige vernommen werden soll.
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E 14.1.1955, 3530/53 #1 VwSlg 1088 F/1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954000187.X01Im RIS seit
14.01.1955