RS Vwgh 1955/1/14 0187/54

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Veröffentlicht am 14.01.1955
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15441;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1955/01/14 3530/53 1

Stammrechtssatz

Wenn ein Steuerpflichtiger bei der Betriebsprüfung die Feststellung von Tatsachen anerkannt hat, die Anerkennung aber in der Folge widerruft, so ist es seine Sache, die Unrichtigkeit dieser Feststellung schlüssig darzutun. Der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen hat die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu bezeichnen, über die der Sachverständige vernommen werden soll.

*

E 14.1.1955, 3530/53 #1 VwSlg 1088 F/1955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954000187.X01

Im RIS seit

14.01.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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